Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/245#abs-1 (1) Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1972 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/245#abs-2 (2) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/245#abs-3 (3) Sind Versicherte vor dem 1. Januar 1992 und nach dem 31. Dezember 1972 erwerbsunfähig geworden oder gestorben, ist die allgemeine Wartezeit auch vorzeitig erfüllt, wenn sie
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 245 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 05.06.1998 – L 14 RJ 19/97
- LSG Baden-Württemberg, 13.02.2020 – L 10 R 4400/17Zitiert von 1
- BSG, 23.08.2001 – B 13 RJ 73/99 RZitiert von 4
- LSG NRW, 23.02.2018 – L 14 R 758/16
- BSG, 25.05.2018 – B 13 R 30/17 R(Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verhinderung des Arbeitsmarktzugangs bei einem nach § 63 StGB untergebrachten Versicherten)Zitiert von 5
- BSG, 31.01.2002 – B 13 RJ 7/01 RZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 30.10.2024 – L 10 R 1768/23Zitiert von 2
- SG Dortmund, 20.12.2022 – S 6 R 79/22
- LSG Thüringen, 05.06.2012 – L 6 R 729/07Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 245 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 245 geändert durch Artikel 40 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 245 geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.